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Hausgeflügel vor der Geflügelpest schützen!

 

 

Um Hausgeflügelbest.nde vor einer Infektion mit dem Geflügelpestvirus zu

schützen muss jeder Geflügelhalter für seinen Bestand Biosicherheitsmaßnahmen

ergreifen.

Die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung sind rechtlich bindend und vor

allem für große Betriebe umfassend.

Um auch kleine Geflügelhaltungen (<100 Tiere) besser zu schützen werden

darüber hinaus weitergehende Biosicherheitsmaßnahmen dringend empfohlen.

Folgende gesetzliche Regelungen gelten für alle Geflügelhaltungen:

Es besteht eine Meldepflicht für den Tierbestand:

Wer Geflügel hält, muss seinen Tierbestand unter Angabe von Name und Anschrift,

Tierzahl, Nutzungsart, Standort der Tiere und Haltungsform (Freiland- oder Stallhaltung) bei

der zuständigen Stelle (HVL, Veterinäramt, HTSK) anmelden.

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Ein Bestandsregister muss geführt werden:

Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des

Transportunternehmers sowie des vorherigen bzw. zukünftigen Besitzers verzeichnet. Für

größere Bestände (ab 100 Tiere) gelten gem. § 2 Geflügelpestverordnung weitergehende

Pflichten.

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Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Für die Tränke

darf nur Wasser verwendet werden, zu dem Wildvögel keinen Zugang haben.

n

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel

in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren, um direkten

und indirekten (z.B. über Kot) Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln zu verhindern.

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Folgende Krankheitsanzeichen, sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären zu lassen.

Dabei ist immer auch auf Influenza A-Viren der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen:

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Ø wenn in Haltungen mit weniger als 100 Tieren 3 oder mehr Tiere innerhalb von 24

Stunden sterben oder in größeren Beständen mehr als 2 % Tierverluste innerhalb von

24 Stunden auftreten,

Ø wenn in Haltungen, in denen ausschließlich Enten und / oder Gänse gehalten werden,

über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen

üblichen Sterberate der Tiere des Bestandes festgestellt werden,

Ø wenn erhebliche Veränderung in der Legeleistung oder Gewichtszunahme auftreten

Personen, die beruflich in einer Geflügelhaltung tätig sind, müssen während ihrer Tätigkeit

saubere Schutzkleidung tragen, die anschließend abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder

unschädlich beseitigt wird.

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Merkblatt für Geflügelhalter Hessen Stand: Oktober 2020

Ringbestellungen !

 

Es können Ringe für Geflügel bestellt werden, der Ansprechpartner ist unser Geflügelzuchtwart Jochen Raus.

Bestellungen bitte per Mail an den Verein, diese werden dann Jochen weitergeleitet.



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